Strom vom eigenen Dach
So melden Sie Ihre PV-Anlage an

Mit Ihrer eignen Photovoltaikanlage erfüllen Sie sich den Wunsch nach mehr Flexibilität und geringeren Stromkosten. Egal, ob Sie den selbst produzierten und nachhaltigen Strom vom Hausdach selbst verbrauchen oder ihn ins öffentliche Netz einspeisen, müssen Sie bei der Installation Ihrer Anlage einiges beachten. 

Bei sämtlichen wichtigen Fragen rund um die Themen Machbarkeit, Dimensionierung und Wirtschaftlichkeit Ihrer geplanten Anlage unterstützt Sie Ihr Elektrofachbetrieb.

Sobald die Planung abgeschlossen ist, muss Ihre PV-Anlage angemeldet werden. 

Hier müssen Sie Ihre PV-Anlage anmelden: 

  • Anmeldung beim Netzbetreiber: bestenfalls 4-8 Wochen vor Installationsbeginn
    Anmeldung. In Konstanz sind das wir.
  • Anmeldung im Marktstammdatenregister: innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme.
  • Unter Umständen: Anmeldung beim Finanzamt: innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme.
  • Unter Umständen: Anmeldung beim Gewerbeamt (bei PV-Anlagen über 30 kWp): innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme.

Für PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern ist in der Regel keine Anmeldung beim Finanzamt oder Gewerbeamt nötig.  Ausnahmen gelten nur in besonderen Fällen.

Anmeldung Ihrer PV-Anlage beim Netzbetreiber

Da einiges an technischem Wissen notwendig ist, meldet in der Regel Ihre Elektrofachkraft die neue Photovoltaikanlage in Ihrem Namen an. Selbstverständlich können Sie Ihre Anlage aber natürlich auch eigenständig anmelden.

Nachdem die Anmeldung bei uns eingegangen ist, prüfen wir, ob die Stabilität des öffentlichen Stromnetzes für Ihre Anlage ausreichend ist. Insofern die Prüfung erfolgreich ist, erhalten Sie nach wenigen Wochen die Anschlusszusage.

Unterlagen, die Sie für die Anmeldung benötigen:

  • Ein maßstabsgerechter Lageplan mit Grundstücksgrenzen 
  • Anlagenleistung und Messkonzept
  • Angaben zum Netzsicherheitsmanagement

Sobald wir Ihnen die Zusage über die Installation Ihrer Photovoltaikanlage erteilt haben, kann der von Ihnen ausgesuchte Elektrofachbetrieb mit der Installation Ihrer Anlage beginnen. 

Sonderfall steckerfertige PV-Anlage

Balkonkraftwerke, Balkonsolaranlagen, Plug-in-Anlagen oder Mini-PV-Anlagen erhalten derzeit viel Aufmerksamkeit.

Sogenannte steckerfertige PV-Anlagen sind die einfachste Form, selbst erzeugten Solarstrom zu nutzen. In der Regel bestehen die kleinen Anlagen aus maximal zwei Modulen und haben nicht mehr als 800 Watt Wechselrichterleistung. Mithilfe einer speziellen Energiesteckdose kann die Anlage dann mit dem Stromkreis verbunden werden. 

Wichtige Information: Ab sofort registrieren Sie Ihre steckerfertige Photovoltaikanlage nur noch im Marktstammdatenregister. Nachfolgend finden Sie alle Informationen zum Ablauf, die zu beachten sind.

Das gilt es bei steckerfertigen PV-Anlagen zu beachten

  • Mieter*innen müssen vor der Inbetriebnahme prüfen, ob das Anbringen einer steckerfertigen Erzeugungsanlage erlaubt ist.
  • Die Installation der Anlage hat nach den gesetzlichen Vorgaben und dem aktuellen Stand der Technik zu erfolgen. Eventuell ist eine spezielle Energiesteckdose notwendig.
  • Nach der Installation muss die steckerfertige Photovoltaikanlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Hierfür ist es notwendig, im Registrierungsprozess im Eingabefeld „Identifikationsnummer des Netzbetreibers“ die Zählernummer anzugeben.
  • Da steckerfertige PV-Anlagen ausschließlich für den Eigenverbrauch gedacht sind, entfällt die Einspeisevergütung. Falls jedoch eine Vergütung für den eingespeisten Strom der Anlage gewünscht wird, entfällt die vereinfachte Anmeldung. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre Elektrofachkraft und unser Betriebsbüro: GB40-Betriebsbuero@stadtwerke-konstanz.de.

Weitere Informationen zu steckerfertigen PV-Anlagen hat der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) zusammengestellt.

PV-Pflicht in Baden-Württemberg

Folgende Gebäude sind nach Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg mit einer PV-Anlage über mindestens 60 Prozent der relevanten Dachfläche auszustatten:
  • Ab 01.01.2022: Neubau Nichtwohngebäude
  • Ab 01.05.2022: Neubau Wohngebäude
  • Ab 01.01.2023: Bei grundlegenden Dachsanierungen