Für unsere Geschäftskunden
Wichtige Information zur Trinkwasserversorgung
Mit dem Corona-Lockdown wurden von Bund und Ländern viele Einrichtungen im öffentlichen und gewerblichen Bereich geschlossen. In den betroffenen Gebäuden kam es deshalb im Rahmen von geringerer oder gar keiner Nutzung der Wasserversorgung zu Stagnation im Leitungsnetz. Damit steigt das Risiko einer erhöhten mikrobiologischen Belastung im Trinkwasser.
Deshalb sollte das Trinkwasser laut Deutschem Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) mindestens alle sieben Tage, besser alle drei Tage, vollständig ausgetauscht werden. Sonst ist das Risiko einer mikrobiellen Verkeimung mit Legionellen und/oder anderen gesundheitsgefährdenden Keimen erhöht. Bei einer Wiederinbetriebnahme nach mehr als vier Wochen ohne Nutzung ist eine zusätzliche mikrobiologische Untersuchung vorzusehen.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an uns.
Corona und die Wirtschaft: Wichtiger Hinweis für unsere Gewerbekunden
Finanzhilfen im Rahmen des Coronavirus
Soforthilfeprogramm für alle Betriebe & Selbstständige von 0-50 Beschäftigte
Das Soforthilfeprogramm ermöglicht nicht zurückzahlbare Zuschüsse, die sich in ihrer Höhe an der Anzahl der Mitarbeitenden im Unternehmen orientieren.
Wer kann Anträge stellen?
Wer 0-5 Beschäftigte hat, bekommt finanzielle Unterstützung aus dem Programm, wenn die selbstständige Tätigkeit das Haupteinkommen oder mind. 1/3 des Nettoeinkommens eines Haushalts beträgt.
Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.
Förderfähig sind nur Verluste, die durch die Corona-Krise ausgelöst worden sind, d.h. ab dem 11.03.2020.
Wie hoch ist die Förderung?
Bis zu 9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
Bis zu 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
Bis zu 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Wie stelle ich einen Antrag auf Soforthilfe?
Beim Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg steht das Antragsformular bereit. Das ausgefüllte Formular reichen Sie bei dem extra dafür eingerichteten Portal ein. Dies gilt für alle Branchen. Die Prüfung des Antrags erfolgt von den Wirtschaftskammern. Dort wurden für Fragen zur Antragsstellung Hotlines eingerichtet, die selbstverständlich branchenunabhängig von allen genutzt werden dürfen:
IHK Konstanz 07531 2860 333
HWK Konstanz 07531 205-201
Welche Informationen und Unterlagen werden zur Antragstellung benötigt?
- Sollten Sie Mitglied einer Kammer (Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) sein, halten Sie bitte Ihre Mitgliedsnummer bereit. Auch wenn Sie kein Kammermitglied sind und daher keine Mitgliedsnummer haben, werden Sie hier Ihren Antrag stellen können.
- Sollten Sie bereits Kontakt zur L-Bank gehabt haben, halten Sie bitte auch diese Kundennummer bereit.
- Im Rahmen des Antrags wird die Handelsregisternummer (soweit vorhanden) und Umsatzsteuer-ID (ersatzweise Steuernummer) abgefragt werden. Bitte halten Sie diese bereit.
- Bitte halten Sie außerdem Informationen zu Ihrer Bankverbindung bereit.
- Im Rahmen des Antrags wird eine De-minimis-Erklärung angefordert werden. Hierbei handelt es sich um eine Bestätigung der Antragsstellerin/des Antragsstellers, dass sie/er innerhalb von drei Steuerjahren nicht mehr als 200.000 EUR Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat. Halten Sie daher bitte Informationen über ggf. bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen bereit. (Eine gute Erklärung zu De-minimis-Beihilfen finden Sie auch auf dem Portal www.fuer-gruender.de.)
- Bitte halten Sie auch Informationen zu weiteren staatlichen Hilfen, die Sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ggf. erhalten oder beantragt haben, bereit.
- Im Rahmen des Antrags wird die Höhe Ihres Liquiditätsengpasses (auf drei Monate) abgefragt werden. Halten Sie bitte Informationen hierzu bereit.
- Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten Ihres Unternehmens abgefragt werden. Halten Sie bitte Informationen hierzu bereit. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitäquivalente s. oben.
Alle Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier auch tagesaktuell
Kurzarbeitergeld für alle Betriebe mit Angestellten
Für wen ist Kurzarbeitergeld geeignet?
Wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall von mehr als 10 % betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Wie komme ich an Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld kann Online (eServices), per E-Mail, per Fax oder auf dem Postweg beantragt werden. Wichtig: Anzeigen auf Kurzarbeit nur über einen dieser Kanäle einreichen!
Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung oder wissen nicht, wohin die Unterlagen kommen?
Telefon-Hotline: 0800 45555 20 (gebührenfrei), Montag – Freitag von 08.00 – 18.00 Uhr Konstanz-Ravensburg.arbeitgeber@arbeitsagentur.de
Sie möchten schon vorarbeiten? Dann brauchen Sie auf jeden Fall dieses Dokument, mit dem Sie Ihren Arbeitsausfall anzeigen können:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Steuerliche Erleichterungen für Gewerbetreibende
Steuerliche Hilfsangebote der Stadt Konstanz:
Antrag auf Absenkung der Gewerbesteuervorauszahlungen:
- formloser Antrag an steueramt@konstanz.de
- Bei bereits festgesetztem Gewerbesteuermessbetrag ist der Antrag direkt ans Finanzamt zu richten. Weitere Infos hier
Stundungsantrag für Steuern, die von der Stadt Konstanz erhoben werden (bei drohenden Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie wird auf Stundungszinsen verzichtet)
- formloser Antrag an steueramt@konstanz.de
Antrag auf Aussetzung bei aufgrund der Corona-Krise drohenden Vollstreckungsmaßnahmen
- formloser Antrag an stadtkasse@konstanz.de
KfW-Sonderprogramm
Seit dem 23.03.2020 ist das neue KfW-Sonderprogramm 2020 am Start. Die Mittel für das KfW-Sonderprogramm stehen sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert: niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern Banken und Sparkassen die Kreditvergabe. Die Abwicklung läuft wie immer über Ihre Hausbank.
Quelle: https://www.bmwi.de//Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200323-zusaetzliches-kfw-sonderprogramm-2020-fuer-die-wirtschaft-startet-heute.html
Weiterführende Informationen:
L-Bank Baden-Württemberg www.l-bank.de/corona
KfW https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Strom und Gas für Ihr Unternehmen
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Wärmeversorgung wie Sie sie brauchen
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