Alles was recht ist: Diese rechtlichen Aspekte gilt es zu beachten

Die Entscheidung für eine eigene Photovoltaik-Anlage hat weitreichende Folgen. So sind da beispielsweise die Unabhängigkeit vom öffentlichen Stromnetz oder geringere Energiekosten zu nennen. 

Aber auch baulich und steuerrechtlich gibt es einige Dinge zu beachten. Auf was Sie besonders achten müssen, haben wir für Sie in aller Kürze zusammengestellt. 

PV-Anlagen sind in Baden-Württemberg genehmigungsfrei

Die gute Nachricht direkt zu Beginn: In Baden-Württemberg ist für die Installation einer eigenen PV-Dachanlage keine Baugenehmigung nötig. 

Das Baurecht sieht für Anlagen an und auf Gebäuden keine Genehmigungspflicht vor. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen zu beachten:

  1. Denkmalgeschützte Gebäude
    Bei der Installation von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden muss vor Baubeginn eine Genehmigung bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde beantragt werden.
  2. Asbest
    Für Dächer, bei denen Asbest verbaut wurde, ist die Anbringung einer PV-Anlage ohne Sanierung gesetzlich untersagt.

Wir empfehlen darüber hinaus, die Nachbarn und Nachbarinnen über das Bauvorhaben zu informieren. Vor allem dann, wenn möglicher Schattenwurf vom Nachbarsgrundstück, beispielsweise durch hochwachsende Bäume, den Ertrag der Anlage mindern könnte. Darüber hinaus kann es in seltenen Fällen zu Blendwirkungen durch reflektiertes Sonnenlicht kommen.

Pflicht zur Anmeldung

Während für die Installation der PV-Anlage keine Baugenehmigung notwendig ist, muss diese sowohl beim jeweiligen Netzbetreibenden, in Konstanz sind das die Stadtwerke, als auch bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden.

Die Anmeldung beim örtlichen Netzbetreiber übernimmt in aller Regel der Solarinstallationsbetrieb noch vor der Inbetriebnahme der PV-Anlage. Hierfür wird ein Netzanschlussbegehren gestellt. Nach erfolgter Inbetriebnahme muss dem Netzbetreiber unter anderem das Datum der Inbetriebnahme und die Leistung der PV-Anlage gemeldet werden. Wichtig ist vor allem die Bestätigung der fachgerechten Installation durch den Solarbetrieb. Die notwendigen Formulare hierfür befinden sich im Downloadbereich.

Neben dem Netzbetreiber muss die neue Solaranlage bis spätestens 28 Tage nach erfolgter Inbetriebnahme auch bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Hierfür müssen die Stammdaten der Anlage in das Marktstammdatenregister (MaStR) eingetragen werden. Dies funktioniert ganz einfach über die Online-Plattform der Bundesnetzagentur. Wird die PV-Anlage nicht registriert, entfällt auch der Anspruch auf die finanzielle Förderung durch die EEG-Einspeisevergütung.

Ist die PV-Anlage montiert und angemeldet, folgen diese Schritte:

  1. Der Solarteur nimmt die neu installierte PV-Anlage in Betrieb.
  2. Der Netzbetreiber erhält ein Inbetriebnahmeprotokoll sowie eine Markstammdatenregister-Bescheinigung.
  3. Der Netzbetreiber berechnet den EEG-Vergütungssatz ab dem Monat der Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage durch den Installateur.
  4. Sie erhalten die Einspeisevergütung durch das EEG für den nicht selbst verbrauchten Strom.
Nahaufnahme vom Formular für die Einkommenssteuererklärung
Foto: AdobeStock, Stockfotos-MG

Und was ist mit der Steuer?

Sobald die PV-Anlage an das öffentliche Stromnetz angeschlossen ist, werden mit dem produzierten Strom Erträge generiert. Auf sie fallen wiederum Steuern an. Die umständliche Anmeldung beim Finanzamt könnte die Überlegung zufolge haben, in Gänze auf die Einspeisung des nicht selbst im Gebäude verbrauchten PV-Stroms zu verzichten. Doch diese Entscheidung sollte gut überlegt sein. Denn in der Regel lohnt sich eine Solaranlage ohne Anmeldung beim Finanzamt nur dann, wenn nahezu 100 Prozent des erzeugten Solarstroms auch wirklich direkt verbraucht werden. Das ist nur äußerst selten der Fall, weshalb die meisten Solaranlagen-Besitzer und -Besitzerinnen nicht um eine entsprechende Anmeldung beim Finanzamt kommen. Wichtig ist, die unternehmerische Tätigkeit innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Anlage beim Finanzamt zu melden.

Um in Sachen Steuer alles korrekt abzubilden und Fallstricke zu umgehen, empfehlen wir eine PV-erfahrene Steuerberatungskanzlei hinzuzuziehen. 

Illustration einer offenen Handfläche mit einer Pflanze und leuchtenden Glühbirne

Kurz und knapp: Diese Steuer gibt es

  • Gewerbesteuer
    Fällt in der Regel nur bei Großanlagen an
  • Umsatzsteuer
    Fällt nur bei Kleinstunternehmerregelung an. Sie ermöglicht den Abzug der Vorsteuer beim Anlagenkauf, führt aber auch zu einer komplizierteren Buchführung.
  • Einkommensteuer
    Fällt auf den erzielten Gewinn an. Es muss auch der selbst verbrauchte PV-Strom berücksichtigt werden. 

Wann ist eine Gewerbeanmeldung nötig?

Nur sehr selten. Und zwar dann, wenn der jährliche Netto-Gewinn der Anlage über 24.500 Euro liegt. Bei Solaranlagen für private Haushalte trifft dies jedoch nur sehr selten zu.

Ebenfalls gewerbesteuerpflichtig sind  Solaranlagen, die auf dem Dach eines gewerblich genutzten Gebäudes installiert sind. Dann auch unabhängig von der Anlagengröße oder dem erzielten Gewinn.

Detaillierte Information zu den fälligen Steuern

Die Einkommenssteuer fällt auf den Gewinn (Einnahmen – Ausgaben = Gewinn) an. Zu den Einnahmen zählt einerseits die staatlich gewährte Einspeisevergütung (brutto) für ins Netz eingespeisten Strom. Andererseits die Ersparnis durch den selbst verbrauchten Strom. Zu den Ausgaben zählen die Investitions- und Betriebskosten der Anlage. 

Bis zu einem Betrag von 17.500 Euro an gewerblichen Einnahmen kann die Rechnung formlos vorgenommen werden. Erst bei Überschreiten dieser Grenze muss für die Einnahmeüberschussrechnung die Anlage EÜR im ELSTER-Zugang genutzt werden. Der im Ergebnis entstehende Gewinn oder Verlust wird in Anlage G der Einkommensteuer-Erklärung eingetragen.

Beim Kauf der Solaranlage werden 19 % Umsatzsteuer fällig. Dem gegenüber erhalten Anlagen-Betreiberinnen und Betreiber für den ins Netz eingespeisten Strom vom Netzbetreiber zusätzlich zur Einspeisevergütung 19 % Umsatzsteuer gutgeschrieben.

In Sachen Umsatzsteuer gibt es zwei mögliche Handhabungen:

  1. Die Kleinunternehmerregelung ist möglich, wenn der gewerbliche, auf das Kalenderjahr hochgerechnete Umsatz 17.500 Euro nicht überschreitet. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer für den erzeugten Strom ans Finanzamt abgeführt werden, allerdings entfällt auch die Rückerstattung der Umsatzsteuer beim Anlagenkauf.
  2. Ohne  Kleinunternehmerregelung greift die Regelbesteuerung. Dann kann die gezahlte Umsatzsteuer beim Kauf der Anlage vom Finanzamt zurückerstatten werden. Im Gegenzug muss die Umsatzsteuer für den eingespeisten Strom sowie die Umsatzsteuer auf den selbstverbrauchten Strom (Berechnungsbasis ist der üblicher Strompreis) ans Finanzamt abgeführt werden. Die zu erwartende abzuführende Umsatzsteuer ist als Umsatzsteuer-Voranmeldung anfänglich monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats zu melden und die Vorauszahlung an das Finanzamt zu entrichten. Ab dem dritten Jahr kann eine quartalsweise Voranmeldung vereinbart werden. Lag die Höhe der Umsatzsteuer im Vorjahr unter 1.000 Euro, kann die Voranmeldung sogar ganz entfallen.

Es gilt die Faustregel: Je kleiner die Anlage und je höher der Eigenverbrauch, desto interessanter ist die Kleinunternehmerregelung. Ein Wechsel von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung ist nach Ablauf von fünf Kalenderjahren möglich. 

Gewerbesteuer fällt auf gewerbliche Tätigkeiten an, bei denen der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit 24.500 Euro im Jahr übersteigt. Bei kleineren Anlagen ist dies selten der Fall und somit weder eine Gewerbeanmeldung noch die Gewerbesteuerzahlung notwendig. Unabhängig davon, ob Gewerbesteuer zu zahlen ist oder nicht, wird der Betreibende einer PV-Anlage mit Gewinnerwartung IHK-Mitglied – die Daten werden vom Finanzamt übermittelt. Für eine Mitgliedschaft fallen Beiträge an, wenn ein Jahresgewinn von mehr als 5.200 Euro überschritten wird.

Downloads

Das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg hat wichtige Informationen und Tipps zum Erwerb und Betrieb einer Photovoltaik-Anlage im privaten Haushalt zusammengestellt.