Haus- und Benutzungsordnung Fernbusbahnhof
Inhaltsübersicht
Liebe Gäste, herzlich willkommen!
Wir möchten, dass Sie sich bei uns wohlfühlen. Aus diesem Grund gilt zu Ihrer Sicherheit und zur gegenseitigen Rücksichtnahme die folgende Haus- und Benutzungsordnung:
Haus- und Benutzungsordnung des Fernbusbahnhofs Europabrücke
Stand: März 2024
1. Allgemein
Die Stadt Konstanz hat einen Fernbusbahnhof mit fünf Parktaschen sowie einen Reisebusparkplatz mit 20 Stellplätzen errichtet.
Ein weiterer Platz ist als Serviceplatz für die Entleerung der Bordtoiletten und das Auffüllen von Frischwasser ausgewiesen.
Neben der Parkinfrastruktur steht eine WC-Anlage mit drei unisex- und einer barrierefreien Kabine für die Nutzer zur Verfügung.
Des Weiteren gibt es überdachte Wartebereiche, digitale Anzeigetafeln und Infostelen.
Zusammen mit den Linienbushaltestellen, dem geplanten Parkhaus und einer Mietstation für Fahrräder bilden die Einrichtungen den Mobilpunkt Europabrücke.
Der Mobilpunkt Europabrücke soll im Sinne der städtischen Mobilitätsstrategie nachhaltig, innovativ und mit eigenem Mobilitätsmanagement betrieben werden.
Für den Betrieb des Fernbusbahnhofs als Bestandteil des Mobilpunkts wird die Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH (KMG) eingesetzt.
Mit dem Betreten des Geländes erkennt jeder Nutzer des Fernbusbahnhofs (FBB) die Bestimmungen dieser privatrechtlichen Benutzungsordnung sowie den sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit getroffenen Anordnungen an. Im Interesse und zur Wahrung der Sicherheit aller Nutzer des FBB ist während der Nutzung gegenseitige Rücksichtnahme und die Einhaltung dieser Benutzungsordnung oberstes Gebot.
Reisende dürfen nur innerhalb des FBB an den hierfür vorgesehenen Parktaschen ein- bzw. aussteigen.
2. Zu- und Abfahrt für Busunternehmen
(1) Die Zufahrt zum FBB erfolgt über die Reichenaustraße 100, 78467 Konstanz, direkt unter der Europabrücke.
(2) Das Befahren des Geländes ist nur Bussen gestattet. Das Einfahren und Parken von PKW ist ausdrücklich untersagt. Diese Einschränkung gilt nicht für Wartungsfirmen mit vorheriger Ankündigung im Rahmen ihrer Tätigkeit am FBB. Wird ohne ausdrückliche Gestattung oder auf nicht dafür vorgesehener Stelle geparkt, kann die Stadt zur Sicherstellung des reibungslosen Busverkehrs das Fahrzeug auf Kosten des Halters umsetzen. Kommt es nicht zur Umsetzung, trägt der Halter in jedem Fall die An- und Abfahrtskosten des Abschleppunternehmens.
(3) Auf dem Gelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Auf dem gesamten Gelände des FBB darf nur mit Schrittgeschwindigkeit (5 km/h) gefahren werden. Besonders zu achten ist auf Busse, die aus den Parktaschen zurücksetzen. Rückwärtsfahrende Busse haben Vorrang.
3. Bereich für Fernbusse
(1) Im in Einfahrtrichtung vorderen Bereich stehen fünf Parktaschen zum Ein- und Ausstieg von Fahrgästen zur Verfügung. Diese sind barrierefrei zugänglich und mit einem Blindenleitsystem ausgestattet. An jeder Parktasche befindet sich ein digitaler Anzeiger, auf welchem die nächste Fahrt angezeigt wird. Zwischen den Parktaschen stehen den Fahrgästen windgeschützte Wartebereiche zur Verfügung. Weiterhin befindet sich in direkter Nähe eine öffentliche WC-Anlage.
(2) Die Nutzung der Parktaschen ist nur nach vorherigem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit der KMG sowie nur für die Dauer des Ein- und Ausstiegs (inkl. Gepäck be- und entladen) erlaubt. Die Nutzung von Parktaschen über den gebuchten Zeitraumraum ist unzulässig. Für längere Standzeiten stehen entgeltpflichtige Abstellplätze (siehe Punkt 4) zur Verfügung.
(3) Die KMG kann die Parktaschen der Busse festlegen. Ein Anspruch der Busunternehmen auf eine bestimmte Parktasche besteht nicht.
4. Bereich für Reisebusse
(1) Im in Einfahrtrichtung hinteren Bereich befinden sich 20 Reisebus-Parkplätze.
(2) Zur Nutzung ist ein Parkticket am Parkscheinautomat zu lösen. Die Einrichtung einer Online-Bezahlmöglichkeit über eine Kennzeichenerfassung wird voraussichtlich ab dem Jahr 2026 bereitgestellt. Die Nutzung dieses Bereiches ist nur für Reisebusse vorgesehen, welche Fahrgäste ins Stadtgebiet Konstanz gebracht haben und auf deren Abholung warten. Der Ein- und Ausstieg ist im Parkplatzbereich nicht erlaubt.
5. Servicebereich
Der in Einfahrtrichtung vorderste Platz im Parkbereich ist ein Service-Platz zur Nutzung der Absauganlage für Fäkalien bzw. zur Auffüllung von Frischwasser gem. Bedienungsanleitung. Nach Nutzung der Servicestation ist dieser Service-Platz unverzüglich freizugeben. Die Bezahlung des Entgelts erfolgt über das eingebaute Terminal.
6. Toilettenanlage
(1) Die öffentliche Toilettenanlage umfasst insgesamt fünf Kabinen. Davon sind drei unisex, eine barrierefrei und eine mit zwei Urinalen.
(2) Die Nutzung ist nach der Entgeltordnung entgeltpflichtig. Menschen mit Behinderung können die Anlage mit einem Euro-Schlüssels unentgeltlich nutzen.
7. Entgeltlichkeit
(1) Die Nutzung des FBB ist kostenpflichtig. Es wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.
(2) Die Benutzungsentgelte sind bei Nutzung des FBB gemäß der Entgeltordnung vom 1. März 2024 (Anlage 1) zu entrichten.
8. Untersagungen
(1) Verkehrszeichen und sonstige Benutzungsbestimmungen sind zu beachten. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten, sofern dies zur Einhaltung der Benutzungsordnung dient. Die Stadt Konstanz oder von ihr Ermächtigte sind zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des FBB befugt, die erforderlichen verhältnismäßigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Objekt und bei Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsbestimmungen zu ergreifen.
(3) Die Anlagen des FBB dürfen nicht verunreinigt werden. Für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des FBB-Geländes oder der Räumlichkeiten werden die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Für den Fall der schuldhaften Verletzung dieser Benutzungsordnung ist die Stadt Konstanz oder von ihr ermächtigte berechtigt, von dem Nutzer Schadensersatz zu fordern. Es bleibt dem Nutzer unbenommen, nachzuweisen, dass der entstandene Schaden niedriger ist.
(2) Es ist insbesondere untersagt, auf dem Gelände des FBB
- alkoholische Getränke zu sich zu nehmen,
- Waffen und Drogen mit sich zu führen,
- zu betteln,
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten,
- Abfall (z.B. Kaugummi, Zigarettenkippen) außerhalb der dafür aufgestellten Mülleimer zu entsorgen (z.B. auf dem Boden),
- ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Gestattungen gewerblich Waren zu verkaufen,
- politische Veranstaltungen durchzuführen,
- gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Parolen zu verbreiten,
- offenes Feuer, Feuerwerkskörper o.ä. zu entzünden,
- mit Inline-Skatern, Rollschuhen, Skateboards u.ä. zu fahren,
- bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder auf andere Weise zu beschädigen,
- Sitzbänke zu besteigen,
- Rad zu fahren,
- Hunde frei laufen zu lassen,
- zu nächtigen,
- mittels Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten sowie anderen mechanischen oder elektroakustischen Geräten Lärm zu verursachen,
- Motoren unnötig laufen zu lassen,
- Werbemaßnahmen durchzuführen, Flyer, Prospekte, Handzettel, Flugblätter, Plakate oder Ähnliches ohne vorherige Genehmigung zu verteilen oder anzubringen sowie
- Gefahrgut zu entsorgen (z.B. Gaskartuschen).
9. Ausschluss von der Benutzung
Personen, die gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen oder den Anordnungen des Personals, die aufgrund des Hausrechts ergangen sind, zuwiderhandeln, können ganz oder zeitweise von der Benutzung des FBB ausgeschlossen werden.
10. Haftung
(1) Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, haftet die Stadt Konstanz bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Des Weiteren haftet die Stadt Konstanz nicht für den Verlust von Gegenständen aller Art, insbesondere durch Diebstahl. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen geltend auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden die Stadt Konstanz nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Der Nutzer ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des FBB anzuzeigen. Tel. 07531 803–0.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen sich als unwirksam erweisen, wirkt sich dies nicht auf den Bestand der Benutzungsordnung als Ganzes oder in seinen Teilen aus.
12. Inkrafttreten
Diese Benutzerordnung tritt mit Veröffentlichung und Aushang zum 1. März 2024 in Kraft.
Anlage 1: Entgeltordnung des Fernbusbahnhofs Europabrücke
Die Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH betreibt den Fernbusbahnhof in Konstanz, Reichenaustraße 100, im Auftrag der Stadt Konstanz. Die Nutzung des Fernbusbahnhofs ist entgeltpflichtig.
Der Fernbusbahnhof Konstanz unterteilt sich in drei Bereiche.
A) Bereich für Fernbusse
- Die Berechnung der Entgelte erfolgt je Anfahrt gem. Fahrplan.
- Standzeit zum Ein- und Ausladen (bis maximal 25 Minuten) 8,00 Euro.
- Die Parktaschen werden den Fernbusbetreibern fest zugewiesen.
- Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich.
B) Bereiche für Reisebusse
Parkzeit nur für Reisebusse / Entgelt
- bis 4 Stunden / 8,00 Euro
- bis 8 Stunden / 14,00 Euro
- max. 24 Stunden / 18,00 Euro
C) Servicebereich
Die Bezahlung des Nutzungsentgeltes dieser Anlage in Höhe von 12,00 Euro erfolgt über das eingebaute Terminal.
Die Entgeltordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft.
Konstanz, den 1. März 2024