Übersicht über aktuelle Maßnahmen zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus
Stadtbus Konstanz
(Stand 4. April 2022)
Gemäß § 3 Maskenpflicht der aktuellen Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2) oder einer medizinischen Maske in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, wie den Bussen der Stadtwerke Konstanz GmbH, für Fahrgäste ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Dabei ist stets auf die vollständige Bedeckung von Mund und Nase zu achten.
Aufgrund der aktuell sehr hohen Infektionszahlen empfehlen wir dringend die Verwendung von FFP2-Masken!
Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat, sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist.
Ausnahmen von der Maskentragepflicht sind in der CoronaVO geregelt: Personen, die aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung von der Maskentragepflicht befreit sind, müssen die Original-Bescheinigung vorlegen (Handyfotografien oder Kopien können nicht anerkannt werden).
- Bitte beachten Sie unsere Corona-Regeln.
- Die Fahrt im Roten Arnold ist und bleibt auch in Coronazeiten sehr sicher.
Fähre Konstanz-Meersburg
(Stand 4. April 2022)
Im öffentlichen Verkehr gilt in den geschlossenen Fahrzeugbereichen die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Maske. Es muss nicht mehr zwingend eine FFP2-Maske getragen werden. Zulässig sind medizinische Masken (OP-Maske nach DIN EN 14683:2019-10 oder FFP 2-Maske DIN EN 149:2001; respektive KN95/N95). Eine einfache Mund-Nasenbedeckung ist nicht statthaft.
Aufgrund der aktuell sehr hohen Infektionszahlen empfehlen wir dringend die Verwendung von FFP2-Masken!
Ausnahmen von der Maskenpflicht:
- Im Außenbereich (Fahrbahn- und Oberdeck) gilt keine Maskenpflicht, sofern der Mindestabstand von 1,5 m sichergestellt ist.
- In den Innenräumen besteht weiterhin Maskenpflicht.
- In den Bistros gilt „am Tisch sitzend“ keine Maskenpflicht.
- In den Wartebereichen bzw. Stellflächen auf den Fährvorplätzen und Brücken gilt keine Maskenpflicht.
Es ist auf ausreichenden Schutzabstand zu achten.
Ausnahmen von der Maskentragepflicht sind in der CoronaVO geregelt: Personen, die aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung von der Maskentragepflicht befreit sind, müssen die Original-Bescheinigung vorlegen (Handyfotografien oder Kopien können nicht anerkannt werden).
Kundenservice
Unser Kundenzentrum bleibt für Sie geöffnet
Das Kundenzentrum in der Max-Stromeyer-Straße ist für den Publikumsverkehr geöffnet. Barverkauf und Zahlungen sind vor Ort möglich. Für Beratungsdienstleistungen stehen wir Ihnen nach wie vor telefonisch oder auf den digitalen Kanälen zur Verfügung.
Um die Corona-Pandemie weiterhin einzuschränken und sowohl Sie, als auch auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtwerke bestmöglich vor Ansteckungen zu schützen, bitten wir Sie, sich an die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln zu halten, darüber hinaus gilt eine Begrenzung der Zahl der Besucherinnen und Besucher.
Nutzen Sie darüber hinaus, wo immer es Ihnen möglich ist, statt eines persönlichen Besuchs unsere digitalen Kanäle oder wenden Sie sich telefonisch an uns. Sobald wir unser persönliches Angebot vor Ort ausweiten, werden wir informieren.
Telefon: 07531 803-0 oder 803-2000
Fax: 07531 803-5123
E-Mail: info@stadtwerke-konstanz.de