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Nahaufnahme eines Heizkörperreglers
Geschäftskunden > Energie > Contracting > Rahmenbedingungen

Gesetzliche Rahmenbedingungen - Anforderungen an Gebäudebesitzer

Nach der Verschärfung des Erneuerbaren Wärme-Gesetzes (EWärmeG) ergeben sich nicht nur steigende Anforderungen an den Betrieb, sondern auch an die Wirtschaftlichkeit von Wärmeversorgungsanlagen. Im Folgenden haben wir für Sie eine Übersicht über die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen erstellt, die bei der Wärmeversorgung beachtet werden müssen.

Aber keine Angst: Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen behalten wir die Vorgaben des Gesetzgebers für Sie im Auge.

Das neue EWärmeG und seine Konsequenzen für Gebäudebesitzer

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz wurde im Zuge der Novellierung 2015 deutlich verschärft. Bei Sanierungen des Heizkessels müssen nun 15 Prozent statt bisher 10 Prozent der Wärme durch erneuerbare Energien gedeckt werden und die sogenannte Ankertechnologie (Solarthermieanlage) entfällt. Bislang war eine Gesetzesbefreiung bei einer technischen oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Ankertechnologie möglich. Daher ist es zukünftig notwendig, Alternativen in Betracht zu ziehen, beispielsweise durch den Einbau einer Pelletheizung oder die Dämmung der Fassade.

Ab einer Heizleistung der Kesselanlage von 50 kW soll künftig standardmäßig ein BHKW vorgesehen werden. Der Gesetzgeber geht von einem wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen dieser Größenordnung aus und erlaubt keine Erfüllung des Gesetzes durch Biogas. Damit fällt diese einfache Option der Erfüllung in Zukunft in dieser Größenordnung aus.

Tabelle zum Thema EWärmeG

Die Wärmelieferverordnung

Die Wärmelieferverordnung

Die Verordnung über die Umstellung auf eine gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (WärmeLV) regelt den Umgang mit dem § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph ist am 1. Juli 2013 in Kraft getreten und regelt die sogenannte gewerbliche Lieferung von Wärme für den Wohnungsbau. Der Eigentümer eines Wohngebäudes bedient sich dabei zum Zwecke der Wärmebereitstellung eines eigenständigen Dritten (Wärmelieferant/Contractor). Um den Zweck dieses Gesetzes zu verstehen, bedarf es zunächst der Erläuterung der Wärmelieferung im Wohnungsbau.
Im Rahmen der Wärmelieferung saniert der Wärmelieferant auf seine Kosten zum Beispiel eine 25 Jahre alte Heizungsanlage. In Rechnung stellt der Wärmelieferant diese Leistungen über einen verbrauchsabhängigen Wärmepreis sowie einen fixen Grundpreis. Die beiden Preiskomponenten bilden das Entgelt für die Wärmelieferung. Dieses Entgelt ist Teil der Nebenkosten. Neben den verbrauchsgebundenen Kosten (z.B. Brennstoffkosten) enthält das Entgelt der Wärmelieferung somit zumindest anteilsmäßig die Kosten für die Anlagentechnik. Die Anlagentechnik selbst soll jedoch der Vermieter aus der Kaltmiete bestreiten. Somit werden also im Falle einer Wärmelieferung im Wohnungsbau die Kosten der Erneuerung der Heizungsanlage vom Vermieter auf den Mieter übertragen. Die Handhabung dieser Situation wurde mit dem § 556c des BGB geregelt. Der Mieter hat die Umstellung auf eine gewerbliche Lieferung von Wärme zu dulden und das Entgelt der Wärmelieferung zu zahlen, wenn im Wesentlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

• Die Wärme wird durch den Wärmelieferant mit einer effizienten Technik oder aus einem Wärmenetz bereitgestellt.
• Die für die Wärme verlangten Entgelte durch den Wärmelieferant dürfen die umlegbaren Betriebskosten der bisherigen Eigenversorgung nicht überschreiten (Kostenneutralität).

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist vom Wärmelieferant sicherzustellen. Die Regelung ist ausdrücklich zu begrüßen, da damit gesetzliche Grauzonen geklärt werden. Sowohl Vermieter als auch Mieter können sicher sein, dass der Wärmelieferant kein Entgelt verlangen darf, das über den bisherigen Kosten liegt und somit ein Preisanstieg nach Umstellung auf eine gewerbliche Lieferung von Wärme ausgeschlossen ist.

Grafik zum Thema Wärmelieferverordnung

Die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)

Beim Betrieb von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden ist seit 1. Mai 2014 die novellierte EnEV 2014 zu beachten. Diese enthält für bestehende Heizkessel folgende Regelungen:

• Heizkessel, die vor dem Jahr 1985 den Betrieb aufgenommen haben oder älter als 30 Jahre sind, dürfen nicht mehr genutzt werden und müssen ausgetauscht werden.
• Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn der vorhandene Kessel ein Brennwert- oder Niedertemperaturkessel oder die Anlage größer als 400 kW ist.

Ob eine Ihrer Liegenschaften davon betroffen ist, können Ihnen Ihr Hausmeister, Ihre Heizungsfachfirma oder unsere Energieberater sagen:

Reiner Hofer und Moritz Gänß

Energieberater

Tel.: +49 7531 803-4050

E-Mail: energieberatung@stadtwerke-konstanz.de 

Kontakt für Fragen

Stadtwerke Konstanz

Energieservice

Telefon: +49 7531 803-4505
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