Allgemeine Einkaufsbedingungen der Stadtwerke Konstanz GmbH, Bodensee-Schiffsbetriebe GmbH, BGK-Bädergesellschaft Konstanz mbH, Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH und Katamaran-Reederei Bodensee GmbH & Co. KG
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen der Stadtwerke Konstanz GmbH (SWK), Bodensee-Schiffsbetriebe GmbH (BSB), BGK-Bädergesellschaft Konstanz mbH (BGK), Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH (KMG) und Katamaran-Reederei Bodensee GmbH & Co. KG (KRB) (jeweils Auftraggeber) gelten ausschließlich und sind Bestandteil aller (auch künftiger) Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen zwischen dem Auftraggeber und dem Warenlieferanten oder Leistungserbringer (Auftragnehmer). Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftraggeber diesen nicht ausdrücklich wider-spricht, es sei denn, es wird ihrer Geltung seitens des Auftraggebers schriftlich ausdrücklich zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann, wenn der Vertrag mit dem Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen des Auftraggebers abweichenden Bedingungen des Auftragnehmers vorbehaltlos ausgeführt wird.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen wer-den, sind schriftlich niederzulegen.
1.3 Individuell getroffene Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, wie z.B. Leistungsverzeichnisse oder Bauleistungsverträge, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
1.4 Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Entwürfen sowie Probelieferungen werden nicht gewährt, soweit nichts anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Bestellung, Auftragserteilung
2.1 Sobald die Bestellung einer Leistung von Seiten des Auftraggebers erfolgt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von drei Werktagen nach Eingang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung zu bestätigen.
2.2 Bestellungen bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages.
2.3 Der Auftraggeber kann bzgl. des Liefer- und Leistungsumfanges Änderungen auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Auftragnehmer zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
2.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Lieferung einen Lieferschein beizufügen, auf dem die Bestellnummer des Auftraggebers aufgeführt ist. Unterlässt er dies, hat der Auftraggeber für etwaige Verzögerungen in der Bearbeitung nicht einzustehen.
3. Preise, Lieferungen, Verpackungen
3.1 Die in der Bestellung niedergelegten Preise sind für die gesamte Dauer der Vertragsabwicklung Festpreise.
3.2 Sämtliche Lieferungen und Leistungen haben frei Verwendungsstelle, verzollt und inklusive geeigneter Verpackung zu erfolgen.
3.3 Der Auftragnehmer hat umweltfreundliche Verpackungsmaterialien einzusetzen. Die Rücknahmepflicht des Auftragnehmers für Verpackungen richtet sich nach den Vorgaben der Verpackungsverordnung.
4. Liefer- / Leistungszeit, Gefahrtragung
4.1 Der in der Bestellung angegebene Termin ist bindend. Erfolgt die Lieferung/Leistung vor dem vereinbarten Termin, behält sich der Auftraggeber vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers vorzunehmen. Erfolgt bei vorzei-tiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware beim Auftraggeber auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.
4.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefer- und Leistungstermin nicht eingehalten werden kann. Durch geeignete Maßnahmen hat der Auftragnehmer Verzögerungen soweit wie möglich zu minimieren. Mehrkosten für Beschleunigungsmaßnahmen zur Einhaltung des Liefertermins sind vom Auftragnehmer zu tragen.
4.3 Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche.
4.4 Der Gefahrübergang erfolgt bei Abnahme der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber. Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers. Dieser hat auch die Kosten einer Transportversicherung zu tragen.
5. Vertragsstrafen
Im Falle einer Terminüberschreitung die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Ver-tragsstrafe in Höhe von 0,3% des gesamten Auftragswertes (netto) pro angefangenem Arbeitstag, jedoch nicht mehr als 5% des gesamten Auftragswertes (netto) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
6. Ausführungsmaßstab, Genehmigung
6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (BG Verkehr, BG ETEM, Unfallversicherung Bund und Bahn, Unfallkasse BW Karlsruhe) zu beachten.
6.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, sämtliche für die Leistungsdurchführung erforderlichen behördlichen Genehmigungen beizubringen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten gehen nicht zu Lasten des Auftraggebers.
7. Höhere Gewalt, Rücktritt, Kündigung
7.1 In Fällen höherer Gewalt kann der Auftraggeber ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder eine Verschiebung der Lieferung oder Leistung auf einen späteren, von ihm bestimmten Zeitpunkt verlangen.
7.2 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Bonitätsauskunft über den Auftragnehmer negativ ist, insbe-sondere wenn eine Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung oder eidesstattliche Versicherung zum Vermögen vorliegt.
7.3 Der Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der Auftragnehmer eine erhebliche Pflichtverletzung begeht und nicht binnen einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach Zugang der schriftlichen Beanstandung Abhilfe schafft oder
- beim Auftragnehmer eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist, die die Vertragserfüllung ge-fährdet oder der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Abführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachkommt oder
- der Kauf, die Verwendung der Ware oder die Leistung auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften ganz oder teilweise unzulässig ist oder wird.
Kündigt der Auftraggeber einen Vertrag aus wichtigem Grund und ist das Festhalten an weiteren mit dem Auftragnehmer bestehenden Verträgen aus demselben wichtigen Grund für den Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber auch andere zur Zeit der Kündigung bestehende und noch nicht erfüllte Verträge gegen anteilige Vergütung für die bereits er-brachte Leistung kündigen. Weitere Schadenersatz-, Aufwendungsersatz- oder Vergütungsansprüche stehen dem Auftragnehmer in dem vorgenannten Fall nicht zu.
8. Dokumente
8.1 Alle Zeichnungen, technischen Dokumente, Anhänge, Diagramme, Betriebs- und Wartungshandbücher, Anwenderhandbücher, Kataloge, Spezifikationen und sonstige vom Auftragnehmer anzufertigende oder zu liefernde Dokumente sind in der deutschen Sprache anzufertigen.
8.2 Der Auftragnehmer hat spätestens mit Abschluss der Lieferungen oder Leistungen sämtliche für den bestimmungsgemäßen Gebrauch seiner Lieferungen oder Leistungen erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen. Diese gehen in das Eigentum des Auftraggebers über.
8.3 Der Auftraggeber behält sich vor, sämtliche Aufträge des Auftraggebers betreffende und vom Auftragnehmer erstellte Pläne und Daten anzufordern. Der Auftragnehmer ist zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet.
9. Sach- und Rechtsmängel
9.1 Der Auftragnehmer hat seine Lieferungen und Leistungen entsprechend der geforderten Beschaffenheit frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Er ist verpflichtet, auf seine Kosten alle bis zum Ende der Verjährungsfrist für Mängel-ansprüche auftretenden Mängel unverzüglich zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern bzw. zu leisten (Nacherfüllung). Dies gilt auch für Lieferungen/Leistungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt.
9.2 Mängel der Lieferung hat der Auftraggeber, sobald sie nach den Gegebenheiten eins ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Auftragnehmer innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich oder in Textform anzuzeigen. In-soweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
9.3 Mängelansprüche verjähren in dreißig Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn, es gilt eine längere gesetzliche Frist. Ein Verzicht auf Mängelansprüche seitens des Auftraggebers ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich und schriftlich erklärt ist. Die Fristen beginnen mit der Anlieferung der Waren beim Auftraggeber bzw. bei der Abnahme der Leistungen.
9.4 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mangelbeseitigung nicht in Betrieb genommen werden können, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Dauer der Betriebsunterbrechung. Für nachgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt die Frist mit Abschluss der Nachbesserung neu zu laufen.
10. Haftung, Versicherung
10.1 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
10.2 Der Auftraggeber setzt voraus, dass der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung mit nachfolgender Deckung unterhält: Mindestens 5 Millionen € je Schadensfall pauschal für Personen- und Sachschäden und daraus folgende Schäden sowie zusätzlich für Vermögensschäden von mindestens 5 Millionen € je Schadensfall pauschal. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber diese Versicherung auf Wunsch nach.
11. Eigentum
11.1 Sofern der Auftraggeber Stoffe oder Materialien liefert und/oder beistellt, aus denen oder mit deren Hilfe der Auftragnehmer das vertraglich geschuldete Werk herstellt, verbleiben diese im Eigentum des Auftraggebers. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für den Auftraggeber vorgenommen. Werden die Stoffe und Materialien welche im Eigentum des Auftraggebers stehen, mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.2 Die in Ziff. 11.1 beschriebenen Regelungen finden auch Anwendung auf vom Auftraggeber bereitgestellten Sachen, die vom Auftragnehmer mit anderen, dem Auftraggeber gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt werden.
12. Schutzrechte
12.1 Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden oder an deren Kosten sich der Auftraggeber maßgeblich beteiligt, dürfen nur für die Erfüllung des jeweiligen Auftrages mit dem Auftraggeber und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers für eigene Zwecke des Auftragnehmers und für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
12.2 Der Auftragnehmer sichert zu, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden.
12.3 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus eventuellen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch sämtliche Kosten, die dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang entstehen.
12.4 Eventuelle Patent- und/oder Lizenzgebühren sind mit dem Vertragspreis abgegolten.
13. Rechnungserteilung, Zahlung
13.1 Rechnungen sind prüffähig und unter Angabe sämtlicher Bestelldaten des Auftraggebers an dessen Anschrift zu senden. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar.
13.2 Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder inner-halb von 30 Tagen netto. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Auftraggeber aufrechnet oder Zahlungen berechtigter Weise, z.B. auf Grund von Mängeln, zurückhält. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Rechnungseingang bei Auftraggeber (Eingangstempel), aber nicht vor vollständiger mangelfreier Warenlieferung oder Abnahme einer Leistung und Übergabe der geschuldeten Dokumentation.
13.3 Stundenlohnarbeiten werden, soweit der Auftraggeber sie angefordert hat, nur nach bestätigten Stundenachweisen zu den vom Auftraggeber anerkannten Verrechnungssätzen vergütet.
14. Forderungsabtretung
Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus oder in Zusammenhang mit der Bestellung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
15. Mindestlohn
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des jeweils einschlägigen Anwendungsbereiches der jeweiligen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelung seinen Arbeitnehmern mindestens den gesetzlich vorgegebenen Mindestlohn nach § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) oder § 4 des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) oder den einschlägigen tariflichen Mindestlohn zu zahlen. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber darüber hinaus die eigenverantwortliche Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des MiLoG, des LTMG und der geltenden Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) sowie des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu.
15.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, hierzu jederzeit die Vorlage aktueller, vollständiger und prüffähiger Nachweise (Stunden-nachweise, anonymisierte Lohn- und Entgeltabrechnungen und Mitarbeiterlisten) vom Auftragnehmer und den von diesem eingesetzten Nachunternehmern und Verleihunternehmern zu verlangen sowie die Vorlage von zwischen dem Auftragnehmer sowie seinen Nachunternehmern und Verleihunternehmern jeweils abgeschlossenen Verträgen sowie von anderen Geschäftsunterlagen zu verlangen, aus denen Umfang, Art, Dauer und die tatsächliche Entlohnung von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können, sowie hierzu Auskunft zu verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die entsprechende Verpflichtung mit den von ihm beauftragten Nachunternehmern und deren Nachunternehmern sowie Verleihunternehmern im Rahmen der Vertragsgestaltung sicherzustellen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von ihm im Rahmen der Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber eingesetzte Nachunternehmer oder deren Nachunternehmer sowie eingesetzte Verleihunternehmer vertraglich zu verpflichten,
- ihren Arbeitnehmern den in Ziff. 15.1 genannten Mindestlohn zu zahlen und
- dem Auftraggeber die vorgenannten Informationen, Nachweise und Auskünfte jederzeit auf Anforderung unverzüglich vorzulegen und zu erteilen und
- als Gesamtschuldner den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn freizustellen, sofern Nachunternehmer oder deren Nachunternehmer oder deren Verleihunternehmer den einschlägigen gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohn ihren Arbeitnehmern nicht zahlen.
Für den Fall der Ausführung vertraglich übernommener Leistungen durch Nachunternehmer im Anwendungsbereich des LTMG verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG durch die Nachunternehmer sicherzustellen und dem Auftraggeber Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen der Nachunternehmer vor-zulegen. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer oder ein beauftragter Nachunternehmer zur Ausführung des Auftrags Arbeitskräfte eines Verleihunternehmers einsetzt. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für alle weiteren Nachunternehmer und Verleihunternehmer der Auftragnehmer eingeschalteten Nachunternehmer.
15.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht bei Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder durch Arbeitnehmer im Rahmen der Vertragsbeziehung eingesetzter Nachunternehmer nach § 13 MiLoG oder durch sonstige Dritte von sämtlichen Ansprüchen freizustellen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber für jeden Fall eines Gesetzesverstoßes im Innenverhältnis von sämtlichen Ersatzansprüchen Dritter rechtsverbindlich frei.
15.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, gegenüber fälligen Ansprüchen des Auftragnehmers ein Zurückbehaltungsrecht in der Höhe auszuüben, in der er auf Grund von hinreichenden Tatsachen davon ausgehen muss, für die Nichtzahlung des Mindestlohns durch den Auftragnehmer an seine Arbeitnehmer oder durch Nachunternehmer an ihre Arbeitnehmer von diesen in Anspruch genommen zu werden,.
15.5 Im Falle der Nichtvorlage der unter Ziff. 15.2 benannten Nachweise innerhalb einer von dem Auftraggeber gesetzten an-gemessenen Frist ist der Auftraggeber berechtigt, fällige Zahlungen an den Auftragnehmer einzubehalten, bis dieser die Pflicht erfüllt hat. Dem Auftraggeber steht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zu. Außerdem ist der Auftraggeber in einem solchen Fall berechtigt, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft ge-gen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtlichen durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Im Falle der schuldhaften Verletzung der Verpflichtungen des Auftragnehmers nach Ziffern 15.1 oder 15.2 ist der Auftrag-nehmer außerdem verpflichtet, an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe im Sinne des § 8 Abs. 1 LTMG zu zahlen.
Der Auftraggeber ist für den Fall des Verstoßes der Nachunternehmer des Auftragnehmers oder der Verleihunternehmer gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns oder zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte berechtigt, den Vertrag mit dem Auftragnehmer fristlos zu kündigen. Der Auftraggeber kann zudem die unter Ziff. 15.4 bezeichneten Leistungsverwei-gerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Im Falle einer solchen Kündigung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtlichen durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Eine fristlose Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber gilt als Fall der endgültigen Leistungsverweigerung des Auftragnehmers. In diesem Fall ist der Auftraggeber dementsprechend berechtigt, den noch nicht erbrachten Teil der Leis-tung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen. Im Falle einer solchen Kündigung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtlichen durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
15.6 Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleibt ausdrücklich vorbehalten.
16. Geheimhaltung und Datenschutz
16.1 Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle Kenntnisse über nicht offenkundige kaufmännische oder technische Details, die sie durch die Geschäftsbeziehung erlangen, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Subunternehmer sind entsprechend schriftlich zu verpflichten.
16.2 Personenbezogene Daten, welche dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit bei dem Auftraggeber bekannt wer-den, werden durch den Auftragnehmer nicht zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verwendet. Der Auftragnehmer sichert zu, solche personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiterzugeben oder anderweitig zu nutzen.
16.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, über alle vertraulichen Angelegenheiten und über alle Dinge, die ihm anlässlich oder bei Gelegenheit seiner Arbeit zur Kenntnis gelangen, strengstes Stillschweigen zu bewahren.
16.4 Der Auftragnehmer wird seine für den Auftraggeber tätig werdenden Mitarbeiter entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichten, soweit diese nicht einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Dies gilt auch für von der Beauftragten eingesetzte Unterauftragnehmer. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des jetzigen Auftragsverhältnisses mit dem Auftraggeber fort.
16.5 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber für Schäden, die dem Unternehmen wegen einer Verletzung einer der oben genannten Pflichten nachweisbar entstanden sind.
16.6 Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsverbindung zum Auftraggeber werben.
17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
17.1 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist die vom Auftraggeber angegebene Lieferanschrift, der Leistungsort oder die Verwendungsstelle.
17.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens.
17.3 Vertragssprache ist deutsch.
17.4 Sofern der Auftragsnehmer Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Auftraggebers der Gerichtsstand. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch am Gericht seines Firmensitzes zu verklagen.
17.5 Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Version 1.5
gültig ab 01.05.2024